Die ab Donnerstag, dem 13.01.2022 geltende aktualisierte Corona-Schutzverordnung besagt, dass überall da, wo grundsätzlich neben einer Immunisierung eine zusätzliche Testpflicht gefordert wird (2G+), diese wegfällt, wenn die Person über eine wirksame Auffrischungsimpfung (Boosterimpfung) verfügt oder innerhalb der vorhergegangenen drei Monate TROTZ Immunisierung eine Infektion mittels PCR-Test nachgewiesen wurde.
Über eine wirksame Auffrischungsimpfung (Boosterimpfung) verfügt, wer als geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung zusätzlich eine weitere Impfstoffdosis als Auffrischungsimpfung erhalten hat. Es gibt keine Wirkzeitfrist. (2 Abs. 9 CoronaSchVO).
ALSO: Geboosterte Teilnehmer gelten quasi als bereits getestet und benötigen keinen aktuellen Bürgertest mehr..! Schüler gelten während der Schulzeit weiterhin als regelmäßig getestet.
Deshalb bitten wir höflichst alle Sportler und Besucher, den Nachweis der Boosterimpfung analog oder digital dem vor Ort zuständigen Personal vorzuzeigen. Für diejenigen, die noch nicht geboostert sind, gelten laut NRW-Gesetzgebung die bisherigen Regularien. Sie müssen auch weiterhin einen tagesaktuellen Negativtest vorweisen können.
Diese Regularien (2-G-Plus) gelten ab dem 13. Januar auch für das Sportbad am Stadtpark (siehe Foto) für Sportler wie Besucher: Eltern, die ihre Kinder in die Umkleidekabine begleiten möchten, benötigen daher keinen Bürgertest mehr wenn sie bereits geboostert sind